1.
an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in
§ 113b genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erlaubt, verlangt;
2.
an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in
§ 113b genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, verlangt;
3.
durch den Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach
§ 113 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden.
(3)
1Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 110 Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach
§ 110 Absatz 3.
2Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass es sich um Daten handelt, die nach
§ 113b gespeichert waren.
3Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.