(1) 1Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe ein Finanzkonglomerat ist.
2Sie gibt die Feststellung dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe bekannt.
3Wenn an der Spitze kein Mutterunternehmen steht, gibt sie die Feststellung dem beaufsichtigten Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme innerhalb der Gruppe bekannt.
(2)
1In den Fällen des
§ 10 kann die Bundesanstalt während des maßgeblichen Zeitraums von drei Geschäftsjahren die Feststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, aufheben; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
2Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschreitend tätig sind, entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden.
1.
im Fall des
§ 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,
2.
im Fall des
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder
3.
im Fall des
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.