Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 10 FKAG
§ 10 Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat
Werden bei einer Gruppe, deren beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den
§§ 7 und 8
während eines Geschäftsjahres unterschritten, gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauffolgenden Geschäftsjahren folgende Schwellenwerte überschritten werden:
1.
im Fall des
§ 7
ein Schwellenwert von 35 Prozent,
2.
im Fall des
§ 8 Absatz 1 Nummer 1
ein Schwellenwert von 8 Prozent oder
3.
im Fall des
§ 8 Absatz 1 Nummer 2
ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.
Verweis auf
§ 10 FKAG
von
§ 11 Absatz 2 Satz 1 FKAG