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Sanierungs- und AbwicklungsgesetzVerweise

§ 102

Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans

SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gemäß § 95 Nummer 1 angewandt, so hat die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens innerhalb eines Monats, nachdem das Instrument der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde angewandt geworden ist, einen Restrukturierungsplan zu erstellen, der die in § 103 festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) 1In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 genannte Frist um bis zu einen Monat verlängern, sofern dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen.
2Besteht nach den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist nach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans einen oder mehrere Sonderverwalter gemäß § 87 bestellen.
(4) 1Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 95 Nummer 1 auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, so muss der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut erstellt werden und sämtliche Institute der Gruppe abdecken; § 14 gilt entsprechend.
2Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen.
3Ist die Abwicklungsbehörde die gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, leitet sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.