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§ 95 Nummer 1 SAG
1.
zur Rekapitalisierung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens in dem Umfang, der erforderlich ist, um
a)
das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der
Richtlinie 2013/36/EG
oder der
Richtlinie 2014/65/EU
zugelassen ist, und
b)
das Vertrauen des Marktes in das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen aufrechtzuerhalten,
Verweis auf
§ 95 Nummer 1 SAG
von
§ 102 Absatz 4 Satz 1 SAG