1.
in der Entscheidungsformel nach
§ 100e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,
2.
der nach
§ 100a Absatz 4 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach
§ 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.
(3)
1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach
§ 100g erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten.
2Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach
§ 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren.
3Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
4Für die Löschung personenbezogener Daten gilt
§ 101 Absatz 8 entsprechend.
1.
in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach
§ 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 100g Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person,
2.
Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (
§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes).
2Die Stelle, die die Daten weiterleitet, macht die Weiterleitung und deren Zweck aktenkundig.
3Sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 nicht mehr zur Abwehr der Gefahr oder nicht mehr für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen.
4Die Löschung ist aktenkundig zu machen.
5Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; für eine Verwendung zu anderen Zwecken sind sie zu sperren.
(5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, die nach
§ 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren, durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach
§ 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.
1.
das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf;
2.
abweichend von
§ 101 Absatz 6 Satz 1 die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist.