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§ 101 Absatz 6 Satz 1 StPO
(6)
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Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung.
Verweis auf
§ 101 Absatz 6 Satz 1 StPO
von
§ 101a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 StPO