§ 1594 Absatz 3 BGB
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
§ 1594 Absatz 4 BGB
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
§ 1596 Absatz 1 Satz 1 BGB
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen.
§ 1596 Absatz 1 Satz 2 BGB
2Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.
§ 1596 Absatz 1 Satz 3 BGB
3Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
§ 1596 Absatz 3 BGB
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.
§ 1596 Absatz 4 BGB
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
§ 1597 Absatz 1 BGB
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
§ 1597 Absatz 2 BGB
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
§ 1598 Absatz 1 BGB
(1) 1Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.