§ 1597a Absatz 3 BGB
(3) 1Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. 2Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.