§ 46 SAG
§ 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
(1) 1Ist die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, erstellt sie den Gruppenabwicklungsplan. 2Die Abwicklungsbehörde arbeitet dabei mit den in Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Abwicklungsbehörden in Abwicklungskollegien zusammen und stimmt sich mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden ab. 3Wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung des Gruppenabwicklungsplans Abwicklungsbehörden aus Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen hat. 4Der Gruppenabwicklungsplan soll keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.
(2) 1Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Basis der nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Informationen erstellt. 2Der Gruppenabwicklungsplan umfasst einen Plan für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes entweder durch das Ergreifen von Maßnahmen auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch eine Aufteilung der Gruppe und eine Abwicklung der Tochtergesellschaften. 3Der Gruppenabwicklungsplan enthält Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf
1.
das EU-Mutterunternehmen,
2.
die Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,
3.
sonstige gruppenangehörige Unternehmen und
4.
Tochterunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, vorbehaltlich der Regelungen in §§ 167 bis 171.
4Im Gruppenabwicklungsplan sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.
(3) 1Im Gruppenabwicklungsplan
1.
werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in § 40 Absatz 2 Nummer 2 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind, sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf das EU-Mutterunternehmen, auf das Tochterunternehmen und auf sonstige gruppenangehörige Unternehmen dargelegt; dabei werden, sofern eine in Absatz 2 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt einschließlich der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und auf andere Abwicklungsgruppen;
2.
wird analysiert, inwieweit bei in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden können, unter anderem, indem einem Dritten der Erwerb folgender Teile erleichtert wird:
a)
der Gruppe als Ganzes,
b)
bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden,
c)
bestimmter Unternehmen der Gruppe oder
d)
bestimmter Abwicklungsgruppen;
3.
werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;
4.
werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die ihren Sitz in Drittstaaten haben, zum einen angemessene Verfahren für die Zusammenarbeit und die Abstimmung mit den jeweils zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten festgelegt und zum anderen die Auswirkungen einer Abwicklung in der Union aufgezeigt;
5.
werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, dargestellt, die erforderlich sind, um bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern;
6.
werden alle zusätzlichen Maßnahmen beschrieben, die die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe zu treffen beabsichtigt;
7.
soll nicht von den folgenden Annahmen ausgegangen werden:
a)
der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die über die Gewährung von Mitteln des Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht,
b)
der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch eine Zentralbank oder
c)
der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;
8.
werden, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 7, Angaben zur möglichen Finanzierung der verschiedenen Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht und, sofern der Einsatz von Finanzierungsmechanismen erforderlich ist, Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsmechanismen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt; diese Grundsätze sollen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere den Bestimmungen des § 12i des Restrukturierungsfondsgesetzes sowie den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen;
9.
ist detailliert auf die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 58 einzugehen und
10.
werden technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden, beachtet.
2Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an den Vorgaben des § 40 Absatz 3 orientieren.
(4) 1Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Gruppenabwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr sowie nach Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe, einschließlich der Finanzlage jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich auf den Gruppenabwicklungsplan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnten, geprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) 1Das EU-Mutterunternehmen unterstützt die Abwicklungsbehörde umfassend und übermittelt ihr die entsprechenden Informationen und Analysen. 2Diese umfassende Unterstützung, Informationen und Analysen betreffen das EU-Mutterunternehmen und, soweit notwendig, jedes nachgeordnete Unternehmen der Gruppe und sonstige Mitglieder der Gruppe. 3§ 42 ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Unter der Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 und 21 gewahrt ist, übermittelt die Abwicklungsbehörde die Informationen und Analysen, die sie gemäß Absatz 5 erhält, an
1.
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
2.
die in Bezug auf Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
3.
die Abwicklungsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, sofern Belange der jeweiligen bedeutenden Zweigniederlassung betroffen sind,
4.
die in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten zuständigen Behörden und
5.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich gruppenangehörige Unternehmen befinden.
2Die Informationen und Analysen, die nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 an die dort genannten Behörden übermittelt werden, umfassen mindestens die Informationen und Analysen, die Belange des Tochterunternehmens oder der bedeutenden Zweigniederlassung betreffen. 3Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sind alle Informationen und Analysen zu übermitteln, die für ihre Rolle im Prozess der Gruppenabwicklungsplanung von Belang sind. 4Handelt es sich um Informationen über Drittstaatsunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats zu übermitteln.
(7) Dritte sind entsprechend § 45 zur Mitwirkung verpflichtet.
(8) § 40 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wobei im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 40 Absatz 5 Satz 2 die Offenlegung gegenüber dem EU-Mutterunternehmen erfolgt.
§ 47 SAG
§ 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) 1Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, so entscheidet sie gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über den Gruppenabwicklungsplan. 2Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, wird die in § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen.
(2) 1Auf Antrag einer für die gemeinsame Entscheidung zuständigen Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Einigung unterstützen. 2Dies gilt nicht, wenn eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat. 3Als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde soll die Abwicklungsbehörde in diesem Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplanes einschließlich der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einleiten.
(3) 1Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten Informationen und Analysen durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. 2Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen.
(4) 1Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. 2Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 3Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 4Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung.
(5) 1Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst. 2Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 47 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 6 +++)
§ 49 SAG
§ 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.
(2) Die Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil
1.
des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und
2.
der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens.
§ 49a SAG
§ 49a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die keine Einlagen entgegennehmen dürfen, sind von einer Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgenommen, sofern das jeweilige Hypothekenkreditinstitut im Wege eines Insolvenzverfahrens oder durch Maßnahmen gemäß § 107 Absatz 1 abgewickelt wird und dadurch sichergestellt ist, dass die von den Gläubigern dieser Hypothekenkreditinstitute und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.
(2) Hypothekenkreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 werden auch nicht in die Konsolidierung nach § 49e Absatz 1 einbezogen.
§ 49b SAG
§ 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
(1) 1Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Artikeln 72a, 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d genannten Voraussetzungen erfüllen. 2Soweit gemäß den §§ 49 bis 54 Artikel 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet, sind berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten solche im Sinne des Artikels 72k und des Teils 2 Titel I Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) 1Abweichend von Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie zum Beispiel strukturierten Schuldtiteln, die im Übrigen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn
1.
der Nennwert der Verbindlichkeit, die aus dem Schuldtitel erwächst, zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt ist, festgelegt ist oder ansteigt und von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen ist, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden kann oder
2.
der Schuldtitel eine Vertragsklausel enthält, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Fall eines Insolvenzverfahrens und einer Abwicklung des Emittenten festgelegt ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
2Schuldtitel, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach § 93 Absatz 3 bewertet. 3Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten dürfen nur für den Teil, der dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Nennwert oder dem in Satz 1 Nummer 2 genannten festgelegten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
(3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe wie die Abwicklungseinheit ist, an einen seiner Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
die Begebung der Verbindlichkeiten erfüllt die Voraussetzungen nach § 49f Absatz 2 Nummer 1,
2.
die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach den §§ 65 und 66 wird nicht beeinträchtigt und
3.
die begebenen Verbindlichkeiten nicht den nach § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag übersteigen, von dem die Summe der Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, und der Betrag der gemäß § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigenmittel abzuziehen ist.
(4) 1Unbeschadet der Anforderung nach § 49c Absatz 5 oder § 49d Absatz 1 Nummer 1 ist ein Teil der in § 49e genannten Anforderung in Höhe von 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen. 2Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 - X1 / X2) x 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. 3Hierbei sind hinsichtlich der gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung X1 = 3,5 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und X2 = die Summe aus 18 Prozent des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung anzusetzen. 4Ergibt sich durch die Festlegung gemäß den Sätzen 1 und 2 für Abwicklungseinheiten, die § 49c Absatz 5 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 Prozent des Gesamtrisikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach § 49e, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 Prozent des Gesamtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass
1.
der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und
2.
wenn Nummer 1 nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung nach § 49e erfüllen kann.
5Bei der Einschätzung gemäß Satz 4 ist zudem das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. 6Satz 4 gilt nicht für Abwicklungseinheiten, für die § 49c Absatz 6 Anwendung findet.
(5) 1Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder global systemrelevante Institute sind noch Abwicklungseinheiten, auf die § 49c Absatz 5 oder 6 Anwendung findet, kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, dass ein Teil der in § 49e genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens einschließlich Eigenmitteln oder bis zu dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Absatz 7 errechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
die in den Absätzen 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
2.
es besteht ein Risiko, dass auf Grund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem Insolvenzverfahren;
3.
die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die in Nummer 2 genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.
2Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb eines Insolvenzranges von Verbindlichkeiten, der berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 Prozent dieser Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde das in Satz 1 Nummer 2 genannte Risiko.
(6) 1Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten, sofern die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. 2Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.
(7) Abweichend von Absatz 4 hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis, zu entscheiden, dass die Anforderung nach § 49e von Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind, oder von Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen nach § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten auf Grund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 49c Absatz 5 und § 49e nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
1.
8 Prozent der gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens, einschließlich der Eigenmittel, oder
2.
den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
a)
A = der Betrag, der sich auf Grund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt,
b)
B = der Betrag, der sich auf Grund der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt,
c)
C = der Betrag, der sich auf Grund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
(8) 1Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die ein global systemrelevantes Institut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen, für bis zu höchstens 30 Prozent aller Abwicklungseinheiten ausüben, die ein global systemrelevantes Institut sind oder die § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49e festlegt. 2Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde bei Ausübung der Befugnis berücksichtigt:
1.
in der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Abwicklungshindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und
a)
nach Einleitung der Maßnahmen zum Abbau der Abwicklungshindernisse nach § 59 Absatz 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
b)
das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen zum Abbau der Abwicklungshindernisse nach § 59 Absatz 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Absatz 7 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
2.
die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Umsetzbarkeit und Glaubhaftigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts ihrer Größe, ihrer Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität ihrer Tätigkeiten, ihrer Rechtsform sowie ihrer Beteiligungsstruktur eingeschränkt sind oder
3.
aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt sich, dass die Abwicklungseinheit, die ein global systemrelevantes Institut ist oder den Bestimmungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt.
3Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Sätzen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.
(9) 1Die Abwicklungsbehörde fasst die in den Absätzen 5 und 7 genannten Entscheidungen nach Anhörung der Aufsichtsbehörde. 2Bei diesen Entscheidungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde zudem
1.
die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebenenfalls die Bepreisung dieser Instrumente und die Zeit, die für die Umsetzung der Entscheidung erforderlichen Transaktionen benötigt wird,
2.
den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach den Absätzen 5 und 7 vorzunehmen,
3.
die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die alle in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen - erfüllen,
4.
die Frage, ob der Betrag der gemäß § 91 Absatz 2 oder § 92 Absatz 1 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang wie oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 Prozent des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet,
5.
das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, und
6.
die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.
§ 49c SAG
§ 49c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die Anforderung nach § 49 Absatz 1 wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde anhand folgender Kriterien bestimmt:
1.
der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Instruments der Gläubigerbeteiligung, auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
2.
der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder gruppenangehörige Unternehmen aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen vom Instrument der Gläubigerbeteiligung beziehungsweise von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und weiterhin die Möglichkeit besteht, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls der Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;
3.
der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 vom Instrument der Gläubigerbeteiligung auszunehmen oder im Rahmen einer teilweisen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;
4.
von Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
5.
des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen auf Grund seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.
(2) 1Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem in § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Szenario zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, muss die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:
1.
die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);
2.
die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder gruppenangehörige Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das es ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder vergleichbaren Zulassungsvoraussetzungen zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).
2Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Verlustabsorption ausreichenden Betrag hinausgeht. 3Bei der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird die Beschränkung insbesondere hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem beurteilt.
(3) 1Für Abwicklungseinheiten entspricht der aus der Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 resultierende Betrag
1.
für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus
a)
den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
b)
einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie gemäß § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes geltende Anforderung auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und
2.
für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus
a)
den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
b)
einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.
2Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrag geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. 3Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. 4Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(4) Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:
1.
sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen und
2.
sie passt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrag, der den nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bestehenden Anforderungen entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.
(4a) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten. 2Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird der Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. 3Der Betrag gemäß Absatz 4 wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht. 4Dieser Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
(5) 1Für Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Milliarden Euro liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 genannten Anforderung mindestens
1.
13,5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 berechnet, und
2.
5 Prozent, sofern gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 2 berechnet.
2Abweichend von § 49b erfüllen Abwicklungseinheiten die Anforderung gemäß Satz 1 mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von § 49b Absatz 3.
(6) 1Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde entscheiden, die Anforderungen nach Absatz 5 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die den Anforderungen gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Milliarden Euro liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie bei einem Ausfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:
1.
das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln im Refinanzierungsmodell,
2.
inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist und
3.
inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach § 49e einzuhalten.
3Liegt keine Entscheidung nach Satz 1 vor, so bleiben Entscheidungen nach § 49b Absatz 5 hiervon unberührt. 4Die Abwicklungsbehörde teilt dem Ausschuss Entscheidungen nach Satz 1 mit, sofern es sich um Abwicklungseinheiten handelt, für die der Ausschuss zuständig ist.
(7) 1Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht die in Absatz 2 Satz 1 genannte Anforderung
1.
für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus
a)
den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen, und
b)
einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und
2.
für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 2 der Summe aus
a)
den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und
b)
einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.
2Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 1 berechnete Betrag geteilt durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. 3Für die Zwecke des § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Satz 1 Nummer 2 berechnete Betrag geteilt durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. 4Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(8) Bei der Festlegung der in Absatz 7 genannten Rekapitalisierungsbeträge hat die Abwicklungsbehörde
1.
die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an alle Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen zu verwenden und
2.
nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrag, der der in § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben anzupassen, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.
(9) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. 2Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird der Betrag, der nach Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 65, 77 und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. 3Die in Satz 1 genannte Anforderung wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. 4Dieser Betrag wird erhöht, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 3a Absatz 2 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.
(10) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß § 92 Absatz 1 vollständig oder teilweise vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um
1.
die gemäß § 92 Absatz 1 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken und
2.
die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
(11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 8 genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen.
(12) Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 sind für die Kapitalanforderungen die Übergangsbestimmungen maßgeblich, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.
§ 49d SAG
§ 49d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
(1) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein global systemrelevantes Institut oder einen Teil eines global systemrelevanten Instituts handelt, besteht aus
1.
den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
2.
der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 für dieses Unternehmen festgelegt wurde.
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an ein in der Union ansässiges bedeutendes Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts besteht aus
1.
den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
2.
der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde für dieses bedeutende Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 49f und 159 Absatz 2 genannten Bedingungen genügen.
(3) 1Die Abwicklungsbehörde legt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 fest, wenn die in Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in § 49c genannten Bedingungen zu erfüllen. 2Die Festlegung erfolgt in der Höhe, die erforderlich ist, um die Erfüllung der Bedingungen nach § 49c sicherzustellen.
(4) Besteht die Gruppe des global systemrelevanten Instituts aus mehreren Abwicklungseinheiten, berechnet die Abwicklungsbehörde den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des § 50 Absatz 2 für jede Abwicklungseinheit und für das Mutterunternehmen in der Union, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des global systemrelevanten Instituts.
(5) 1Zusammen mit der Entscheidung der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, ist eine Begründung einschließlich einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 genannten Elemente vorzulegen. 2Die Entscheidung wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts geltende Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen.
§ 49e SAG
§ 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
(1) Abwicklungseinheiten kommen den in den §§ 49b bis 49d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 50 auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 49b bis 49d und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
(3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe § 49c Absatz 3 und 5 sowie § 49d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen.
§ 49f SAG
§ 49f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
(1) 1Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den Anforderungen gemäß § 49c auf Einzelbasis nach. 2Nach Anhörung der Aufsichtsbehörde kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, die Anforderung an ein gruppenangehöriges Unternehmen zu stellen, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist. 3Abweichend von Satz 1 kommen EU-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind, den Anforderungen gemäß den §§ 49c und 49d auf konsolidierter Basis nach. 4Den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 kommen auf Einzelbasis nach:
1.
Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden,
2.
CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind,
3.
eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie
4.
alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen.
5Für die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die Bestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 50 und 159.
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 wird mit einer oder mehreren der folgenden Positionen erfüllt:
1.
Verbindlichkeiten,
a)
die an die Abwicklungseinheit entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben oder von dieser erworben wurden, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird,
b)
die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme derer des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe b, c, k, l und m und des Absatz 3 bis 5 jener Verordnung,
c)
die in regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Buchstabe a nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können,
d)
die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen,
e)
deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das Unternehmen finanziert wird,
f)
für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das Unternehmen die Verbindlichkeiten außer im Fall der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt,
g)
für die Bestimmungen gelten, die den Inhaber nicht berechtigen, die planmäßige künftige Zahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Fall der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens,
h)
für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht auf Grund der Bonität des Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird,
2.
Eigenmittel mit hartem Kernkapital und
3.
sonstige Eigenmittel, die
a)
an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder
b)
an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann von der zuständigen Abwicklungsbehörde von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen werden, wenn
1.
sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2.
die Abwicklungseinheit die Anforderung nach § 49e erfüllt,
3.
kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden,
4.
die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen haftet, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind,
5.
die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
6.
die Abwicklungseinheit mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(4) Ebenfalls von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Abwicklungsbehörde ausgenommen werden, wenn
1.
sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2.
das Mutterunternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 auf konsolidierter Basis erfüllt,
3.
kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere, wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse nach den §§ 65, 66 und 77 Absatz 2 ausgeübt werden,
4.
das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen haftet, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind,
5.
die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
6.
das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(5) 1Wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und die Abwicklungseinheit die Anforderung nach § 49e erfüllt, kann die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde zulassen, dass die Anforderung nach § 49 Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
die Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung,
2.
die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde,
3.
die Garantie wird in Höhe von mindestens 50 Prozent durch eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG unterlegt,
4.
die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Nummer 3 besicherten Garantiebetrag zu decken,
5.
die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien,
6.
die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte, und
7.
es bestehen keine rechtlichen, regulatorischen oder operativen Hindernisse für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.
2Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 7 stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hindernisse für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.
§ 49g SAG
§ 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein CRR-Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 49f teilweise oder ganz ausnehmen, wenn
1.
das CRR-Kreditinstitut und die Zentralorganisation
a)
der Beaufsichtigung durch dieselbe Aufsichtsbehörde unterliegen,
b)
im Inland niedergelassen sind und
c)
Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2.
die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstitute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,
3.
die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie die Anforderungen an die Solvabilität und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstitute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,
4.
im Fall von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes CRR-Kreditinstitut die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen,
5.
die betreffende Abwicklungsgruppe die Anforderung nach § 49e Absatz 3 erfüllt und
6.
kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten CRR-Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen ist.
§ 50 SAG
§ 50 Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) 1Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde, sofern diese nicht identisch sind, und die für die Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, die den Anforderungen nach § 49f auf Einzelbasis unterliegen, zuständigen Abwicklungsbehörden streben eine gemeinsame Entscheidung an über
1.
den Betrag der Anforderung, die an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellt wird, und
2.
den Betrag der Anforderung, die an ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelbasis gestellt wird.
2Die gemeinsame Entscheidung hat die Anforderungen gemäß den §§ 49e und 49f zu berücksichtigen, ist zu begründen und zu übermitteln
1.
von der zuständigen Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
2.
von den jeweils für sie zuständigen Abwicklungsbehörden an die Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
3.
von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen der Gruppe, falls dieses Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
3In der gemeinsamen Entscheidung kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 von dem Tochterunternehmen im Einklang mit § 49f Absatz 2 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören. 4Die Erfüllung muss im Einklang mit der Abwicklungsstrategie stehen und die Abwicklungseinheit darf weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben haben, die den Anforderungen des § 49f Absatz 2 genügen. 5Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
(2) 1Handelt es sich bei mehr als einer Einheit eines global systemrelevanten Instituts desselben global systemrelevanten Instituts um eine Abwicklungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden unter Berücksichtigung der Abwicklungsstrategie des global systemrelevanten Instituts die Anwendung von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. 2Eine Anpassung kann erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird, wenn die Anpassung mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen wird. 3Eine Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. 4Die Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. 5Wird innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 entschieden.
(3) 1Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über eine konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach § 49e innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anforderung unter Berücksichtigung
1.
der von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, und
2.
der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde identisch ist.
2Hat bis zum Ablauf der Viermonatsfrist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 3Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 4Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 5Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung, die für die Abwicklungseinheit zuständig ist.
(4) 1Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Anforderung, die nach § 49f für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis gilt, innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die Abwicklungsbehörde, die für dieses Unternehmen zuständig ist, unter der Voraussetzung, dass
1.
die von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte gebührend berücksichtigt wurden und
2.
falls die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit identisch ist, die schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gebührend berücksichtigt wurden.
2Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert in Bezug auf die Anforderung nach § 49e bei höchstens 2 Prozent des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und die Voraussetzungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 erfüllt. 3Absatz 3 Satz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. 4Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.
(5) Wird auf Grund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe und über die Höhe der für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, ist eine Entscheidung über die Höhe
1.
der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis geltenden Anforderung gemäß Absatz 4 zu treffen und
2.
eine Entscheidung über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß Absatz 3 zu treffen.
(6) 1Die gemeinsame Entscheidung oder die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind für die Abwicklungsbehörden, die diese getroffen haben, verbindlich. 2Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
(7) Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden, dass und ob Unternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.
§ 58 SAG
§ 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) 1Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig ist, bewertet sie die Abwicklungsfähigkeit der entsprechenden Gruppe. 2Die Abwicklungsbehörde führt die Bewertung innerhalb eines Abwicklungskollegiums nach Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind, durch.
(2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden möglich ist, über die Vermögen der Gruppenunternehmen entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, sofern dabei
1.
insbesondere in einer Situation allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsysteme in Mitgliedstaaten, in denen sich Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigniederlassungen befinden, anderen Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit möglich vermieden werden,
2.
die Fortführung einschließlich der Möglichkeit der geordneten Abwicklung kritischer Funktionen gewährleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Gruppenunternehmens solche kritischen Funktionen umfasst, und
3.
die Bedingungen des § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 eingehalten werden.
(2a) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Behörde bewertet in Fällen, in denen eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, die Abwicklungsfähigkeit jeder Abwicklungsgruppe. 2Die Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt und findet im Rahmen der Verfahren nach den §§ 46 bis 48 statt.
(3) 1Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte. 2Darüber hinaus beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
(4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift
1.
erfolgt zeitgleich mit und für Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß § 46,
2.
ergeht im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 47 und
3.
wird von den Abwicklungskollegien gemäß § 156 berücksichtigt.
(5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.
(6) § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 60 SAG
§ 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit das Abwicklungshindernis für die bedeutende Zweigniederlassung von Belang ist, prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach § 58 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach § 59 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen im Sinne von § 1 und Teil der Gruppe sind.
(2) 1Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden einen Bericht. 2Diesen übermittelt sie an
1.
das EU-Mutterunternehmen,
2.
die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn an die Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und
3.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden.
(3) 1In dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 werden
1.
etwaige wesentliche Abwicklungshindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und für eine Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen analysiert und
2.
Empfehlungen für angemessene Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde geeignet und erforderlich sind, um Abwicklungshindernisse nach Nummer 1 zu beseitigen.
2Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe sind jeweils zu berücksichtigen. 3Ist ein Abwicklungshindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 59 Absatz 2 Satz 2 angeführte Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen nach Abstimmung mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und den für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Abwicklungshindernisses mit.
(4) 1Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Absatz 2 kann das EU-Mutterunternehmen Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse beseitigt oder abgebaut werden können. 2Beruhen die im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse auf Situationen im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 2, so schlägt das EU-Mutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 3 Satz 3 erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den §§ 49e und 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt. 3Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Satz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Abwicklungshindernis Rechnung. 4Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Abwicklungshindernis effektiv abzubauen beziehungsweise zu beseitigen. 5Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen für die bedeutende Zweigniederlassung von Bedeutung sind, über die vom EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen.
(5) 1Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so strebt sie an, nach Anhörung der übrigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich
1.
der Identifizierung der wesentlichen Abwicklungshindernisse und, soweit erforderlich,
2.
der Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden wesentlichen Abwicklungshindernisse.
2Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden.
(6) 1Die gemeinsame Entscheidung nach Absatz 5 wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterunternehmens getroffen. 2Hat das EU-Mutterunternehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Viermonatsfrist getroffen. 3Gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf eine der in § 59 Absatz 2 Satz 2 beschriebenen Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des EU-Mutterunternehmens gemäß Absatz 4 getroffen. 4Gemeinsame Entscheidungen sind zu begründen und in einem Dokument festzuhalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem EU-Mutterunternehmen übermittelt. 5Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
(7) 1Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein über die auf Gruppenebene nach § 59 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. 2Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. 3Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen mit. 4Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde.
(8) 1Ergeht innerhalb des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde als die für die betreffende Abwicklungseinheit zuständige Behörde selbst über die nach § 59 Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu treffenden geeigneten Maßnahmen. 2Die Entscheidung nach Satz 1 muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rechnung tragen. 3Die betreffende Abwicklungsbehörde übermittelt die Entscheidung der Abwicklungseinheit. 4Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde.
(9) 1Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Abwicklungsbehörde selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß § 59 Absatz 4 zu treffen sind. 2Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. 3Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und, sofern es sich dabei nicht um dieselbe Behörde handelt, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt. 4Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 10 genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5Der in Absatz 6 genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. 6Nach Ablauf des in Absatz 6 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 7Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.
§ 161 SAG
§ 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, das Mitglied einer Gruppe ist, die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und ist dieses Institut oder gruppenangehörige Unternehmen kein EU-Mutterunternehmen, so übermittelt die Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums:
1.
ihre Einschätzung, dass das betreffende Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und
2.
Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder zu einem möglichen Insolvenzverfahren, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens für zweckmäßig erachtet.
§ 162 SAG
§ 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen treffen oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens stellen, wenn
1.
die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde und der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder
2.
die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden oder eines vereinbarten längeren Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 161 nicht zu einer Einschätzung nach Nummer 1 gelangt.
(2) 1Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept im Sinne des § 164, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne des § 161 ergreifen muss, muss sie detailliert begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über die Gründe unterrichten und ihnen mitteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen wird. 2Bei der Begründung, warum sie nicht einverstanden ist, hat sie den potentiellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potentiellen Wirkung der Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
§ 163 SAG
§ 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
(1) 1Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und erhält sie eine dem § 161 entsprechende Mitteilung einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so bewertet sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen, welche die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen, der beabsichtigte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die anderen mitgeteilten Insolvenzmaßnahmen der Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe haben könnten. 2Sie bewertet insbesondere, ob die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der mitteilenden Abwicklungsbehörde erfüllt werden.
(2) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungsbehörde mit.
(3) 1Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet sie dem Abwicklungskollegium innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der dem § 161 entsprechenden Mitteilung einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. 2Der 24-Stunden-Zeitraum kann mit Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde verlängert werden.
§ 164 SAG
§ 164 Gruppenabwicklungskonzept
(1) In einem Gruppenabwicklungskonzept
1.
sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die durch die Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, um die Abwicklungsziele zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 68 einzuhalten;
2.
ist darzulegen, wie diese Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;
3.
ist ein Finanzierungsplan festzulegen.
(2) Der in Absatz 1 Nummer 3 genannte Finanzierungsplan hat dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit § 46 Absatz 3 Nummer 8 und den allgemeinen Grundsätzen der gegenseitigen Unterstützung gemäß § 12i des Restrukturierungsfondsgesetzes Rechnung zu tragen.
(3) 1Das Gruppenabwicklungskonzept ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwicklungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig sind. 2Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. 3Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.
(4) 1Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt oder weicht eine Abwicklungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt von dem Gruppenabwicklungskonzept ab und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den betreffenden Abwicklungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Institute und Unternehmen der Gruppe zu entwickeln. 2Sie hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden Fortschritte zu unterrichten.
§ 165 SAG
§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
§ 166 SAG
§ 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
(1) 1Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein übergeordnetes Unternehmen, welches gleichzeitig ein EU-Mutterunternehmen ist, die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in § 161 genannten Informationen zu diesem übergeordneten Unternehmen an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums. 2Die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß § 161 Nummer 2 können auch die Umsetzung eines gemäß § 164 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn
1.
es auf Grund von gemäß § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem der anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden;
2.
Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht ausreichen, um die Lage zu stabilisieren oder voraussichtlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen;
3.
gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen des § 62 oder § 64 erfüllen oder
4.
Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Tochterunternehmen der Gruppe so vorteilhaft sind, dass ein Gruppenabwicklungskonzept anzuwenden ist.
(2) 1Umfassen die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so trifft die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums. 2Bei ihrer Entscheidung befolgt die Abwicklungsbehörde die jeweiligen Abwicklungspläne, wenn sie nicht nach der Bewertung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommt, dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnahmen erreicht werden können, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind, und berücksichtigt die Finanzstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.
(3) 1Umfassen die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. 2Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden im Sinne des Satzes 1 dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. 3Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.
(4) 1Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb des betreffenden Abwicklungskollegiums eng zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Institute und Unternehmen der Gruppe zu entwickeln. 2Sie hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden Fortschritte zu unterrichten.
(5) Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß dieser Vorschrift unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.