§ 59 Absatz 6 SAG
(6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe von Absatz 5 anordnen, dass das Unternehmen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umsetzt:
1.
den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarungen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung,
2.
den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen über die Sicherstellung kritischer Funktionen,
3.
die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber einem gruppenangehörigen Unternehmen,
4.
die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwicklungsplanung relevanter Informationspflichten in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen,
5.
die Veräußerung von Vermögensgegenständen,
6.
die Einschränkung oder die Einstellung der Entwicklung bestehender oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des Vertriebs neuer oder existierender Produkte,
7.
die Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können,
8.
die Errichtung einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer EU-Finanzholding-Gesellschaft,
8a.
die Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in § 49e oder § 49f genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll,
9.
die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, um die Anforderungen von § 49e oder § 49f zu erfüllen oder die Vornahme alternativer Maßnahmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 49e oder § 49f zu erfüllen; zu den alternativen Maßnahmen gehört insbesondere der Versuch, die Bedingungen ausstehender berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, Kernkapital oder Ergänzungskapitalinstrumente mit dem Ziel nachzuverhandeln, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde nach dem maßgeblichen Recht Anerkennung finden,
9a.
die Änderung des Fälligkeitsprofils der Eigenmittelinstrumente, sofern die Zustimmung der Abwicklungsbehörde vorliegt, und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach den §§ 49c und 49f Absatz 2 Nummer 1 zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung der Anforderungen gemäß § 49e oder § 49f und
10.
wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Errichtung einer getrennten Finanzholding-Gesellschaft durch die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt.