§ 47 Absatz 2 SAG
(2) 1Auf Antrag einer für die gemeinsame Entscheidung zuständigen Abwicklungsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Einigung unterstützen. 2Dies gilt nicht, wenn eine der betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat. 3Als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde soll die Abwicklungsbehörde in diesem Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplanes einschließlich der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einleiten.