§ 147 GWB
§ 147 Sonstige anwendbare Vorschriften
1Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. 2Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen.
Fußnote
(+++ § 147: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Fußnote
(+++ Unterabschnitt 3: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Verweis auf § 147 GWB von § 147 Satz 3 GWB