1Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen die
§§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die
§§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Unternehmen gemäß
§ 124 Absatz 1 auch dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen.