§ 113 GenG
§ 113 Zusatzberechnung
(1) 1Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. 2Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.
(2) 1Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
Fußnote
(+++ § 113: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)