§ 106 GenG
§ 106 Vorschussberechnung
(1) 1Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben. 2Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.
(2) 1In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen. 2Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
(3) 1Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. 2Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
Fußnote
(+++ § 106: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
§ 107 GenG
§ 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
(1) 1Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. 2Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.
(2) 1Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 2Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.
Fußnote
(+++ § 107: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
§ 108 GenG
§ 108 Erklärungstermin
(1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft sowie der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst Beteiligten zu hören.
(2) 1Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die Berechnung für vollstreckbar. 2Die Entscheidung ist in dem Termin oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu verkünden. 3Die Berechnung mit der sie für vollstreckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen.
(3) 1Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Fußnote
(+++ § 108: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
§ 108a GenG
§ 108a Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 und auf Nachschüsse mit Genehmigung des Insolvenzgerichts abtreten.
(2) 1Die Genehmigung soll nur nach Anhörung des Prüfungsverbandes und nur dann erteilt werden, wenn der Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank oder an eine der Prüfung durch einen Prüfungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird.
Fußnote
(+++ § 108a: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
§ 109 GenG
§ 109 Einziehung der Vorschüsse
(1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen.
(2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet nach Maßgabe der Zivilprozessordnung auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung und eines Auszuges aus der Berechnung statt.
(3) 1Für die in den Fällen der §§ 731, 767, 768 der Zivilprozessordnung zu erhebenden Klagen ist das Amtsgericht, bei welchem das Insolvenzverfahren anhängig ist und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
Fußnote
(+++ § 109: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
§ 110 GenG
§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
1Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
Fußnote
(+++ § 110: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
§ 111 GenG
§ 111 Anfechtungsklage
(1) 1Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. 2Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. 3Sie findet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außerstande war.
(2) 1Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder.
Fußnote
(+++ § 111: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
§ 112 GenG
§ 112 Verfahren bei Anfechtungsklage
(1) 1Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgericht zu erheben, welches die Berechnung für vollstreckbar erklärt hat. 2Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der bezeichneten Notfrist. 3Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(2) 1Übersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine Partei in einem solchen Prozess vor der Verhandlung zur Hauptsache dies beantragt, durch Beschluss die sämtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirk es seinen Sitz hat, zu verweisen. 2Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. 3Die Notfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses.
(3) 1Ist der Beschluss rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Landgericht anhängig. 2Die im Verfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Kosten werden als Teil der bei dem Landgericht erwachsenen Kosten behandelt und gelten als Kosten einer Instanz.
(4) 1Die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln finden entsprechende Anwendung.
Fußnote
(+++ § 112: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
§ 112a GenG
§ 112a Vergleich über Nachschüsse
(1) 1Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Mitglied zu leistenden Nachschuss einen Vergleich abschließen. 2Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2) 1Der Vergleich wird hinfällig, wenn das Mitglied mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.
Fußnote
(+++ § 112a: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)