§ 112a GenG
§ 112a Vergleich über Nachschüsse
(1) 1Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Mitglied zu leistenden Nachschuss einen Vergleich abschließen. 2Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2) 1Der Vergleich wird hinfällig, wenn das Mitglied mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.
Fußnote
(+++ § 112a: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)