§ 60 GBV
§ 60
1Die vorstehenden Vorschriften sind auf die nach § 8 der Grundbuchordnung anzulegenden Grundbuchblätter mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a)
In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes "Erbbaugrundbuch" (§ 55 Abs. 2) das Wort "Erbbaurecht" zu setzen;
b)
bei der Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 56 Abs. 2) unzulässig.
Fußnote
§ 60 Eingangssatz Kursivdruck: § 8 (früher § 7) GBO aufgeh. durch § 35 Satz 2 V v. 15.1.1919, 72 gem. § 38 jedoch weiter maßgebend für Erbbaurechte, die bei Inkrafttreten der Verordnung am 22.1.1919 bereits bestanden
Verweis auf § 60 GBV von § 60 Satz 2 GBV