§ 7 GBV
§ 7
(1) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses einzutragen.
(2) 1In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. 2Dieser ist, durch einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen (z.B. 7/zu 3).
(3) 1In dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind das Recht nach seinem Inhalt sowie Veränderungen des Rechts wiederzugeben. 2Im Falle der Veränderung ist in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung zu vermerken.
(4) In Spalte 6 ist der Zeitpunkt der Eintragung des Rechts zu vermerken.
(5) In Spalte 8 ist die Abschreibung des Rechts zu vermerken.
(6) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der Eintragung betroffenen Rechts zu verweisen.
Verweis auf § 7 GBV von § 60 Satz 2 GBV