§ 56 EEG 2021
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
1Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:
1.
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2.
für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen.
Fußnote
(+++ § 56: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 56: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 56 bis 70: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
(+++ § 56 bis 69a: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++)
§ 57 EEG 2021
§ 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber müssen den Netzbetreibern die nach § 19, § 36k oder § 50 geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 nach Maßgabe des Teils 3 erstatten.
(2) (weggefallen)
(3) 1Netzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. 2§ 11 Absatz 5 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Zahlungen nach den Absätzen 1 und 3 sind zu saldieren. 2Auf die Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(5) 1Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber mehr als im Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. 2Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Netzbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. 3Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 4Die Sätze 1 bis 3 sind im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden. 5§ 27 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 4 nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 57: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 57: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 58 EEG 2021
§ 58 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
1.
die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern,
2.
die Informationen über die Zahlungen nach § 19, § 36k oder § 50 speichern,
3.
die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig ausgleichen,
4.
monatliche Abschläge in angemessenem Umfang auf die Zahlungen nach Nummer 2 entrichten und
5.
die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlungen nach Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 2 abrechnen.
2Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 sind die Saldierungen auf Grund des § 57 Absatz 4 zugrunde zu legen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln jährlich bis zum 31. Juli die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 11 oder § 56 abgenommen und für die sie nach § 19 Absatz 1 oder § 57 gezahlt sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, einschließlich der Strommenge, für die sie das Recht erhalten haben, den Strom als "Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas" zu kennzeichnen, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.
(3) 1Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 19 und 50, bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht. 2Übertragungsnetzbetreiber, die, bezogen auf die gesamte von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferte Strommenge, einen höheren Anteil der Zahlung nach § 57 Absatz 1 zu vergüten haben, als es dem durchschnittlichen Anteil aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Erstattung der Zahlung oder Kosten, bis die Kostenbelastung aller Übertragungsnetzbetreiber dem Durchschnittswert entspricht.
Fußnote
(+++ § 58: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 58: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 59 EEG 2021
§ 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.
Fußnote
(+++ § 59: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 59: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 56 bis 69a: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++)
(+++ § 56 bis 70: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
§ 60 EEG 2021
§ 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verlangen (EEG-Umlage). 2Die §§ 61l und 63 dieses Gesetzes sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt. 3Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. 4Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. 5Es wird widerleglich vermutet, dass Strommengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden, von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. 6Der Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises haftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar 2018 zu zahlen ist, mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gesamtschuldnerisch.
(2) 1Einwände gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlungen der EEG-Umlage berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. 2Eine Aufrechnung gegen Forderungen der EEG-Umlage ist nicht zulässig. 3Im Fall von Zahlungsrückständen von mehr als einer Abschlagsforderung dürfen die Übertragungsnetzbetreiber den Bilanzkreisvertrag kündigen, wenn die Zahlung der Rückstände trotz Mahnung und Androhung der Kündigung gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in dessen Bilanzkreis die betroffenen Strommengen geführt werden, drei Wochen nach Androhung der Kündigung nicht vollständig erfolgt ist. 4Die Androhung der Kündigung kann mit der Mahnung verbunden werden. 5Die Sätze 1, 3 und 4 sind für die Meldung der Energiemengen nach § 74 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Frist für die Meldung der Daten nach Androhung der Kündigung sechs Wochen beträgt.
(3) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferten Strommengen entgegen § 74 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 74 Absatz 2 mitzuteilende Strommenge eines Jahres spätestens am 1. Januar des Folgejahres als fällig zu betrachten.
Fußnote
(+++ § 60: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 60: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 56 bis 69a: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++)
(+++ § 56 bis 70: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
(+++ § 60 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 4 AusglMechV 2015 +++)
§ 60a EEG 2021
§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen
1Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, für Strom, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Letztverbraucher geliefert wird, die EEG-Umlage abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 1 von dem Letztverbraucher zu verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher ein stromkostenintensives Unternehmen ist und den Strom an einer Abnahmestelle verbraucht, an der die EEG-Umlage nach § 63 oder § 103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur nach Maßgabe der Begrenzungsentscheidung verlangt werden. 2Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden. 3Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit. 4Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektronisch mit, von denen sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind.
Fußnote
(+++ § 60a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 60a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 56 bis 69a: Zur Nichtanwendung vgl. § 42 Abs. 3 GEEV +++)
(+++ § 56 bis 70: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
§ 61 EEG 2021
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für
1.
die Eigenversorgung und
2.
sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61g, 61l und 69b. 2Die §§ 61i und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) 1Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 61: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 6 +++)
(+++ § 61 Abs. 5 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 5 Satz 4 AusglMechV 2015 +++)
§ 61a EEG 2021
§ 61a Entfallen der EEG-Umlage
1Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
1.
soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),
2.
wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
3.
wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3 in Anspruch nimmt oder
4.
wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 61a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ § 61a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 61b EEG 2021
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.
(2) 1Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr, wenn
1.
die Anlage eine installierte Leistung von höchstens 30 Kilowatt hat und
2.
in der Anlage in dem Kalenderjahr ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.
2§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 61b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ § 61b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 61c EEG 2021
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
(1) 1Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 verbraucht wird, bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist, die
1.
ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt und
2.
folgende Nutzungsgrade erreicht hat:
a)
in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes oder
b)
in dem Kalendermonat, für den die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes.
2Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden. 3Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen.
(2) 1Für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlagen in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen. 2In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden in diesem Kalenderjahr übersteigt. 3§ 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, wenn der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 ist. 2Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.
Fußnote
(+++ § 61c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
§ 61d EEG 2021
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
1Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer hocheffizienten KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der
1.
nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde,
2.
nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde, und
3.
nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde.
Fußnote
(+++ § 61d: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61d: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++) § 61d: IdF d. Art. 1 Nr. 100 G v. 21.12.2020 I 3138 mWv 1.1.2019
§ 61e EEG 2021
§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus Bestandsanlagen,
1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,
2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
3.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
(2) 1Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,
1.
die
a)
der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,
b)
vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt worden sind oder
c)
vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden, und
2.
die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.
Fußnote
(+++ § 61e: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61e: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 Eingangssatz KWKG 2016 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ § 61e: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61e: Zur Anwendung vgl. § 61h +++)
(+++ § 61e bis 61g: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 KWKG 2016 +++)
§ 61f EEG 2021
§ 61f Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61e auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,
1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und
2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.
(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
1.
der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und
2.
nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.
(3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
(4) 1Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,
1.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,
2.
soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder
3.
wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.
Fußnote
(+++ § 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 Eingangssatz KWKG 2016 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ § 61f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61f: Zur Anwendung vgl. § 61h +++)
(+++ § 61f: Zur Anwendung vgl. § 61g Abs. 2 +++)
(+++ § 61e bis 61g: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 KWKG 2016 +++)
§ 61g EEG 2021
§ 61g Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61e Absatz 1 nutzt.
(2) 1Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich ferner auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61f Absatz 1 nutzt. 2§ 61f Absatz 4 ist bei älteren Bestandsanlagen nach § 61f Absatz 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 von dem Letztverbraucher, der die Verringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, unabhängig vom Eigentum und unter der Tragung des vollen wirtschaftlichen Risikos für die Erzeugung von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 verringert sich der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Erneuerungen oder Ersetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf 0 Prozent der EEG-Umlage, solange
1.
die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage, die erneuert oder ersetzt worden ist, noch unterlegen hätte
a)
der handelsrechtlichen Abschreibung oder
b)
der Förderung nach diesem Gesetz oder
2.
die Stromerzeugungsanlage, die die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage erneuert oder ersetzt, nicht vollständig handelsrechtlich abgeschrieben worden ist, wenn durch die Erneuerung oder Ersetzung die Erzeugung von Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle zugunsten einer Erzeugung von Strom auf Basis von Gas oder erneuerbaren Energien an demselben Standort abgelöst wird.
Fußnote
(+++ § 61g: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61g: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 Eingangssatz KWKG 2016 +++)
(+++ § 61g: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61g: Zur Anwendung vgl. § 61h +++)
(+++ § 61e bis 61g: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 KWKG 2016 +++)
§ 61h EEG 2021
§ 61h Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
(1) 1Soweit der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, nicht personenidentisch mit dem Letztverbraucher nach § 61e Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61f Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61e bis 61g entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1.
der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt,
a)
Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers ist,
b)
bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der damit selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt, oder
c)
bereits vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege einer Rechtsnachfolge als Inhaber eines anteiligen vertraglichen Nutzungsrechts an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage und als Betreiber dieser Stromerzeugungskapazität im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 und der mit dieser Erzeugungskapazität versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt,
2.
die Stromerzeugungsanlage und die Stromverbrauchseinrichtungen an demselben Standort betrieben werden, an dem sie von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurden, und
3.
das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Stromerzeugungsanlage von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurde, unverändert fortbesteht.
2Der Ablösung des ursprünglichen Letztverbrauchers im Wege einer ins Handelsregister einzutragenden Rechtsnachfolge bereits vor dem 1. Januar 2017 steht es gleich, wenn die Eintragung erst nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen worden ist, die Anmeldung zur Eintragung aber bereits vor dem 1. Januar 2017 erfolgte.
(2) Die §§ 61f und 61g sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Letztverbraucher
1.
die Stromerzeugungsanlage seit dem 31. Juli 2014 als Eigenerzeuger betreibt,
2.
vor dem 1. September 2011 über ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 verfügte und diese wie eine Stromerzeugungsanlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 betrieben hat, und
3.
die Angaben zu Nummer 1 nach § 74a Absatz 1 und die Angaben zu Nummer 2 sowie den Namen des damaligen Betreibers der Stromerzeugungsanlage entsprechend § 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt.
(3) 1Für Strom, den ein Letztverbraucher nach dem 31. August 2011, aber vor dem 1. Januar 2017 aus einer von ihm selbst betriebenen Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht hat, kann der Letztverbraucher die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage verweigern, sofern nach Absatz 1 oder 2 der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2016 entfiele.
Fußnote
(+++ § 61h: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61h: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 61i EEG 2021
§ 61i Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten
(1) Der nach den §§ 61b bis 61g oder nach § 69b verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der Letztverbraucher oder Eigenversorger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 nicht erfüllt hat.
(2) 1Der nach § 61a oder § 69b entfallene oder nach den §§ 61b bis 61g verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüglich zu erfüllen gewesen wären. 2Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat.
Fußnote
(+++ § 61i: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61i: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61i: Zur Anwendung vgl. § 104 Abs. 6 +++)
§ 61j EEG 2021
§ 61j Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet
1.
bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind,
2.
bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 69 oder nach § 103 begrenzt ist,
3.
bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage personenidentisch sind, oder
4.
in Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 2.
2Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom verbraucht wird. 3Die Übertragungsnetzbetreiber können untereinander eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung treffen. 4Satz 1 Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung weiter anzuwenden; in diesem Fall muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses mitteilen.
(2) 1Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet
1.
der Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, oder
2.
der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die Stromerzeugungsanlage nicht an ein Netz angeschlossen ist.
2Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich angemessen ist.
(3) 1Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. 2Kalendertag für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. 3Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen
1.
bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt und
2.
bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.
4Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) 1Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 aufrechnen.
Fußnote
(+++ § 61j: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61j: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 61k EEG 2021
§ 61k Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage
(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
(2) 1Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 61j Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. 2Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(3) 1Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 5 erloschen sind. 2Als vom Netzbetreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Absatz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 5 erloschen sind.
Fußnote
(+++ § 61k: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61k: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 61l EEG 2021
§ 61l Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage
(1) 1Für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber auf null. 2Für die Ermittlung der Verringerung nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde. 3Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Speicherverlust). 4Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.
(1a) 1Saldierungsperiode im Sinn des Absatzes 1 ist das Kalenderjahr. 2Abweichend von Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermonat, wenn der mit dem Stromspeicher in einem Kalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird. 3In den Fällen des Satzes 2 ist die Verringerung der EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspeicher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowattstunde installierter Speicherkapazität pro Kalenderjahr begrenzt.
(1b) 1Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen muss,
1.
sicherstellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 jederzeit durch geeichte Messeinrichtungen und eine nachvollziehbare, die Saldierungsperioden des Absatzes 1a berücksichtigende Abrechnung eingehalten werden; hierzu ist insbesondere erforderlich, dass
a)
sämtliche Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen und erforderlichenfalls intelligente Messsysteme im Sinn des § 2 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes gesondert erfasst mitgeteilt werden; insbesondere sind Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, gesondert zu erfassen,
b)
sämtliche sonstige Energieentnahmen durch geeichte Messeinrichtungen gesondert erfasst und mitgeteilt werden,
c)
im Rahmen der Abrechnung jeweils innerhalb der einzelnen Saldierungsperioden die Energiemenge, die sich im Stromspeicher befindet, erfasst wird und
2.
seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.
2Der Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung der EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage für den von dem Stromspeicher verbrauchten Strom verpflichtet ist. 3Sind mehrere Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden.
(1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird, evaluiert die Bundesnetzagentur die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in der Höhe und in dem Umfang, in der das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt wird und auf den Strom die EEG-Umlage gezahlt wird.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfällt ferner für Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
(4) 1Der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerte oder entfallene Anspruch nach § 60 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 1 nicht spätestens bis zum 31. Mai des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. 2Satz 1 ist entsprechend für den nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerten oder entfallenen Anspruch nach § 61 Absatz 1 anzuwenden, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. 3Der Fristablauf nach Satz 2 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat. 4Die Sätze 1 und 2 sind auf den nach Absatz 3 verringerten Anspruch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 61l: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61l: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 62 EEG 2021
§ 62 Nachträgliche Korrekturen
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:
1.
aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5,
2.
aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
3.
aus der Übermittlung und dem Abgleich von Daten nach § 73 Absatz 5,
4.
aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,
5.
aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85,
6.
aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist oder
7.
aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.
(2) 1Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. 2§ 75 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 62: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 62: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 62: Zur Anwendung vgl. § 70 Satz 2 +++)