§ 74 Absatz 2 EEG 2021
(2) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. 2Soweit die Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Energiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. 3Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im Sinn des § 61l sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61l Absatz 1b Nummer 1 anzugeben. 4Im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz genügt eine Mitteilung der gemeinsam abzurechnenden Energiemengen durch denjenigen, der die EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Gesamtmenge leistet. 5Im Fall der Lieferung von Strom, für den die Verringerung der EEG-Umlage nach § 69b auf null in Anspruch genommen wird, sind diese Mengen separat anzugeben.
§ 74a Absatz 2 Satz 2 EEG 2021
2Dies umfasst insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen oder nach § 69b von der EEG-Umlage befreiten Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen.
§ 74a Absatz 2 Satz 3 EEG 2021
3Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen.
§ 74a Absatz 2 Satz 4 EEG 2021
4Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.
§ 74a Absatz 2 Satz 5 EEG 2021
5Ist die selbst betriebene Stromerzeugungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des § 61l, sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61l Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.