§ 74 Absatz 2 EEG 2021
(2) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. 2Soweit die Belieferung über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Energiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. 3Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im Sinn des § 61l sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61l Absatz 1b Nummer 1 anzugeben. 4Im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz genügt eine Mitteilung der gemeinsam abzurechnenden Energiemengen durch denjenigen, der die EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Gesamtmenge leistet. 5Im Fall der Lieferung von Strom, für den die Verringerung der EEG-Umlage nach § 69b auf null in Anspruch genommen wird, sind diese Mengen separat anzugeben.