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BND-GesetzVerweise

§ 13

Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung

BNDG

BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen dabei auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15 ausgetauscht werden.
(2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn
1.
sie den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dient und
2.
die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst ohne eine solche Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre.
(3) 1Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen.
2In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:
1.
Kooperationsziele,
2.
Kooperationsinhalte,
3.
Kooperationsdauer,
4.
eine Absprache, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden, und die Verwendung mit grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss,
5.
eine Absprache, nach der sich die ausländische öffentliche Stelle bereit erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen, sowie
6.
eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten.
(4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen
1.
zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch den internationalen Terrorismus,
2.
zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von Massenvernichtungs- und Kriegswaffen,
3.
zur Unterstützung der Bundeswehr und zum Schutz der Streitkräfte der an der Kooperation beteiligten Staaten,
4.
zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland,
5.
über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen Staatsangehörigen sowie von Staatsangehörigen der an der Kooperation beteiligten Staaten im Ausland,
6.
zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind oder
7.
in vergleichbaren Fällen.
(5) 1Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes.
2Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Absichtserklärung zu unterrichten.
Fußnote
§ 13: Mit Art. 10 Abs. 1 u.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 19.5.2020 I 1326 - 1BvR 2835/17 -.
Gem.
Nr. 3 dieser BVerfGE gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2021 fort.