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BND-GesetzVerweise

§ 14

Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation

BNDG

BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) 1Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,
1.
um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen,
2.
wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.
2Die Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.
(3) 1Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.
Fußnote
§ 14: Mit Art. 10 Abs. 1 u.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 19.5.2020 I 1326 - 1BvR 2835/17 -.
Gem.
Nr. 3 dieser BVerfGE gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2021 fort.