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BND-GesetzVerweise

§ 12

Eignungsprüfung

BNDG

BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung
1.
geeigneter Suchbegriffe oder
2.
geeigneter Telekommunikationsnetze
für Maßnahmen nach § 6 erforderlich ist (Eignungsprüfung).
(2) 1Die Eignungsprüfung ist durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anzuordnen.
2Sie darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten übertragen werden.
3Die Anordnung ist auf sechs Monate zu befristen.
4Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens, das Telekommunikationsdienste anbietet, erforderlich, gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden.
2§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend.
3Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist.
4Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.
(4) 1Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung spurenlos zu löschen.
2Die Löschung ist zu protokollieren.
3Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
4Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erhebliche Gefahr abgewendet werden kann für
1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
(6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6 können auch für Eignungsprüfungen verwendet werden; die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.