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§ 36c EEG 2021
§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
1
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach
§ 33
von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.
Fußnote
(+++
§ 36c
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 36c
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 3
6c: Zur Anwendung vgl.
§ 3
GemAV +++)
Verweis auf
§ 36c EEG 2021
von
§ 36j Absatz 1 Satz 1 EEG 2021