§ 36c EEG 2021
§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
1Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.
Fußnote
(+++ § 36c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36c: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)