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§ 23 Absatz 5 AktG
(5)
1
Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist.
2
Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
Fußnote
(+++
§ 23 Abs. 5
: Zur Anwendung vgl.
§ 140 Abs. 2
KAGB +++)
Verweis auf
§ 23 Abs. 5 AktG
von
§ 23 Absatz 5 Satz 3 AktG