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§ 26 EEG 2021
§ 26 Abschläge und Fälligkeit
(1)
1
Auf die zu erwartenden Zahlungen nach
§ 19 Absatz 1
sind monatlich jeweils zum 15.
2
Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
3
Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden.
4
Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten.
(2)
1
Der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach
§ 71
erfüllt hat.
2
Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 26
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 26
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 26
: Zur Anwendung vgl.
§ 50 Abs. 2
+++)
Verweis auf
§ 26 EEG 2021
von
§ 26 Absatz 2 Satz 3 EEG 2021