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§ 23b Absatz 2 Satz 1 EEG 2021
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1
Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 oder 31. Dezember 2021 beendet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen nach Maßgabe der Verordnung nach
§ 95 Nummer 3a
die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
.
Verweis auf
§ 23b Absatz 2 Satz 1 EEG 2021
von
§ 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2021