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§ 95 Nummer 3a EEG 2021
3a.
den Inhalt und das Verfahren zu den Ausschreibungen für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land nach
§ 23b Absatz 2 Satz 1
zu regeln; hierbei sind auch Regelungen vorzusehen,
a)
zu den Gebotsterminen,
b)
zu den an den jeweiligen Gebotsterminen teilnahmeberechtigten Bietern; insbesondere ist vorzusehen, dass nur Betreiber von Windenergieanlagen an Land teilnehmen dürfen, deren Windenergieanlagen an Land sich auf einer Fläche befinden, auf der die Errichtung einer neuen Windenergieanlage an Land planungsrechtlich nicht zulässig ist,
c)
zu den Ausschreibungsvolumen, wobei das Ausschreibungsvolumen für eine Anschlussförderung, die im Jahr 2021 beginnt, 1 500 Megawatt betragen soll und das Ausschreibungsvolumen für eine Anschlussförderung im Jahr 2022 1 000 Megawatt betragen soll; die Verordnung kann abweichende Volumen festsetzen,
d)
zur entsprechenden Anwendung des
§ 36h
,
e)
zu den Höchstwerten, wobei der Höchstwert 3 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreiten und 3,8 Cent pro Kilowattstunde nicht überschreiten darf, und
f)
zu einer Begrenzung der Zuschläge auf 80 Prozent der abgegebenen Gebote im Fall einer Unterzeichnung der Ausschreibung,
Verweis auf
§ 95 Nummer 3a EEG 2021
von
§ 23b Absatz 2 Satz 1 EEG 2021