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§ 46 EEG 2021
§ 46 Windenergie an Land
(1)
1
Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach
§ 36h Absatz 1
; dabei ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen.
2
§ 36h Absatz 2 bis 4
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.
(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 60 Prozent des Referenzertrags beträgt.
(4)
1
Bei Pilotwindenergieanlagen an Land ist
§ 36k
entsprechend anzuwenden; abweichend von
§ 36k
Absatz 1 Satz 1 ist statt des Zuschlags die Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlage maßgeblich.
Fußnote
(+++
§ 46
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 46
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 46 Abs. 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 100 Abs. 1 Satz 3
+++)
(+++
§ 46 Abs. 4
: Zur Anwendung vgl.
§ 46b Abs. 3
+++)
Verweis auf
§ 46 EEG 2021
von
§ 24 Absatz 3 Satz 2 EEG 2021