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§ 46 Absatz 3 EEG 2021
(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 60 Prozent des Referenzertrags beträgt.
Verweis auf
§ 46 Abs. 3 EEG 2021
von
§ 46 Absatz 4 Satz 2 EEG 2021