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§ 8 Absatz 3 EEG 2021
(3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach
§ 11 Absatz 1
wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.
Verweis auf
§ 8 Absatz 3 EEG 2021
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 EEG 2021