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§ 11 Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des
§ 14
den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach
§ 21b Absatz 1
veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen.
2
Macht der Anlagenbetreiber den Anspruch nach
§ 19 in Verbindung mit § 21
geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme.
3
Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.
Verweis auf
§ 11 Absatz 1 EEG 2021
von
§ 8 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021