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§ 13 EEG 2021
§ 13 Schadensersatz
(1)
1
Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus
§ 12 Absatz 1
, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
2
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2)
1
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus
§ 12 Absatz 1
nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut hat.
Fußnote
(+++
§ 13
: Zur Anwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 13
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 6 bis 18
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 32 Abs. 1
GEEV +++)
Verweis auf
§ 13 EEG 2021
von
§ 13 Absatz 2 Satz 2 EEG 2021