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§ 11 Absatz 5 EEG 2021
(5)
1
Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
1.
den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
2.
den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder
3.
insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2 jeden sonstigen Netzbetreiber.
Fußnote
(+++
§ 11
: Zur Anwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 11
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 6 bis 18
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 32 Abs. 1
GEEV +++)
(+++
§ 11 Abs. 5
: Zur Anwendung vgl.
§ 57 Abs. 2 Satz 2
+++)
(+++
§ 11 Abs. 5 Nr. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 57 Abs. 3 Satz 2
+++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2: Zur Anwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++ Abschnitt 2: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 11 Abs. 5 EEG 2021
von
§ 11 Absatz 5 Satz 2 EEG 2021