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§ 10a EEG 2021
§ 10a Messstellenbetrieb
1
Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden.
2
Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen.
3
Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.
Fußnote
(+++
§ 10a
: Zur Anwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 10a
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 6 bis 18
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 32 Abs. 1
GEEV +++)
Verweis auf
§ 10a EEG 2021
von
§ 10a Satz 4 EEG 2021