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§ 5 Absatz 2 Satz 2 EdWBeitrV
2
Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2
.
§ 5 Absatz 2 Satz 3 EdWBeitrV
3
Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2
wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß
§ 340g
des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß
§ 340e Absatz 4 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste.
Verweis auf
§ 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 EdWBeitrV
von
§ 7c Absatz 2 Satz 1 EdWBeitrV