2.
Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes, an CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 des Einlagensicherungsgesetzes oder an andere CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,