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§ 340e Absatz 3 Satz 1 HGB
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Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten.
Verweis auf
§ 340e Absatz 3 Satz 1 HGB
von
§ 2 Absatz 2 Satz 2 EdWBeitrV