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§ 5 Absatz 1 EAPatV
(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.
§ 5 Absatz 2 EAPatV
(2)
1
Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird.
2
Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.
Verweis auf
§ 5 Absatz 1 oder Absatz 2 EAPatV
von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 EAPatV