(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.
1.
der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt wird und
2.
mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.