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§ 15 Absatz 3 DeckRegV
(3)
1
Die Eintragungen können auch mittels geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger übermittelt werden.
2
Werden in diesem Fall die Deckungsregister vollständig übermittelt, sind die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres besonders kenntlich zu machen.
Verweis auf
§ 15 Abs. 3 DeckRegV
von
§ 16 Absatz 4 Satz 3 DeckRegV