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DeckungsregisterverordnungVerweise

§ 15

Form der Aufzeichnung und Übermittlung

DeckRegV

Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist

(1) 1Die Aufzeichnung nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen, welche während des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern vorgenommen worden sind, vollständig wiederzugeben.
2Die einzelnen Seiten der Aufzeichnung sind fortlaufend zu nummerieren und in geeigneter Weise fest miteinander zu verbinden.
(2) 1Führt die Pfandbriefbank ein elektronisches Deckungsregister, kann die Aufzeichnung hergestellt werden, indem die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres zusammenhängend ausgedruckt werden.
2Der Ausdruck ist als solcher zu kennzeichnen und mit dem Datum des Datenabrufs zu versehen.
(3) 1Die Eintragungen können auch mittels geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger übermittelt werden.
2Werden in diesem Fall die Deckungsregister vollständig übermittelt, sind die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres besonders kenntlich zu machen.