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§ 15 Absatz 3 Satz 2 DeckRegV
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Werden in diesem Fall die Deckungsregister vollständig übermittelt, sind die Eintragungen des letzten Kalenderhalbjahres besonders kenntlich zu machen.
Verweis auf
§ 15 Abs. 3 Satz 2 DeckRegV
von
§ 16 Absatz 1 Satz 2 DeckRegV