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§ 72 Absatz 2 BVerfGG
(2)
1
In dem Verfahren nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 3
stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt.
2
Die Vorschriften des
§ 67 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 72 Abs. 2 BVerfGG
von
§ 74 Satz 1 BVerfGG