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§ 67 Satz 2 BVerfGG
2
Die Bestimmung ist zu bezeichnen.
§ 67 Satz 3 BVerfGG
3
Das Bundesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.
Verweis auf
§ 67 Satz 2 und 3 BVerfGG
von
§ 72 Absatz 2 Satz 2 BVerfGG