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§ 45 BVerfGG
§ 45
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (
§ 44
) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.
Verweis auf
§ 45 BVerfGG
von
§ 46a Absatz 1 Satz 4 BVerfGG