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§ 43 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG
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Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.
Verweis auf
§ 43 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG
von
§ 46a Absatz 1 Satz 4 BVerfGG